Im vorliegenden Fall hatte ein Unfallgeschädigter Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht, auf das Schreiben jedoch keine Reaktion erhalten. Hier ist es gerechtfertigt, eine weitere schriftliche Regulierungsaufforderung mit einer einwöchigen Frist zur Zahlung zu versenden. Reagiert die Versicherung auch hierauf nicht, so gerät die Versicherung mit Fristablauf in Zahlungsverzug.
AG Waldbröl, 12.11.2010 - Az: 14 C 154/10
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