Im vorliegenden Fall hatte ein Unfallgeschädigter Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht, auf das Schreiben jedoch keine Reaktion erhalten. Hier ist es gerechtfertigt, eine weitere schriftliche Regulierungsaufforderung mit einer einwöchigen Frist zur Zahlung zu versenden. Reagiert die Versicherung auch hierauf nicht, so gerät die Versicherung mit Fristablauf in Zahlungsverzug.
AG Waldbröl, 12.11.2010 - Az: 14 C 154/10
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


