Der Antragsgegnerin ist durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung aufgegeben worden, die Kinder zum Zwecke der Ausübung des
Umgangsrechts an den Antragsteller herauszugeben.
Die Antragsgegnerin hat die Kinder sowohl am 30.03.2020 als auch am 04.04.2020 nicht zur Ausübung des Umgangs an den Antragsteller herausgegeben.
Der Antragsteller beantragt, ein Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin festzusetzen.
Er trägt vor, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sei gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin keinerlei Gründe gehabt habe, die Kinder nicht zum Umgang herauszugeben. Das Berufen auf die Erkältung der Kinder und die Corona Pandemie habe dieses Verhalten nicht gerechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist unbegründet.
Ein Ordnungsgeld wird nicht festgesetzt.
Gemäß
§ 89 Abs. 1 FamFG kann bei Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Gemäß § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen und bei ihrer Anhörung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Kinder an dem Wochenende ab dem 20.03.2020 erkältet waren und sie wegen der bestehenden Corona Pandemie unsicher war, ob die Kinder Umgang mit dem Antragsteller hätten haben dürfen. Auch an dem Wochenende ab dem 04.04.2020 sei sie noch so unsicher gewesen, dass sie nicht gewusst habe, ob es verantwortbar gewesen sei, die Kinder herauszugeben.
Diese Einschätzung der Kindesmutter ist aufgrund der Pandemielage nachvollziehbar und rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.