Ein Mangel liegt nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn die Sache von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht.
Vereinbart war hier unstreitig, dass der Beklagte das Fahrzeug durch den TÜV bringen sollte. Darin ist die Abrede zu sehen, dass der Wagen bei der Übergabe fahrtüchtig sein muss.Das Vorbringen des Verkäufers, dass der Käufer es übernommen haben soll, etwaig vorhandene Mängel selbst zu beseitigen, ist allenfalls für diejenigen Mängel beachtlich, die ihm schon bei Vertragsschluss bekannt waren, § 442 BGB.
Eine davon abweichende Regelung stellt eine unzulässige Beeinträchtigung des Verbraucherrechts gemäß § 475 BGB dar.
Die Norm ist auch anwendbar, da es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Es musste vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass der Sachmangel, der letztlich im Kabelbrand zum Ausdruck kam, bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Fahrzeugs, vorhanden war. Die beweispflichtige Beklagte hat jedenfalls einen späteren Zeitpunkt nicht bewiesen.
Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate seit Übergabe der Sache, trägt grundsätzlich der Verkäufer die Beweispflicht dafür, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang aufgetreten ist, § 476 BGB.
Eine Ausnahme von dieser Vermutung im Sinne des § 476 zweiter Halbsatz BGB liegt nicht vor. Danach greift die Beweisvermutung nicht, wenn sie mit der Art der verkauften Sache nicht vereinbar ist. Hier bedarf es einer Prüfung, ob nicht insbesondere bei Gebrauchtwaren ein Auftreten eines Mangels nur eine einfache Verschleißerscheinung darstellt, die keinen Rückschluss darauf zuläßt, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Bei gebrauchten Gegenständen mag es zwar diverse Teile geben, bei denen natürlicher Verschleiß zu verzeichnen ist; bei der Installation und Benutzung von Kabeln spielen natürliche Verschleißerscheinungen aber nur eine nebensächliche Rolle, sodass von einem Ausnahmefall hier nicht ausgegangen werden kann. Der Aspekt des Kabelbrandes ist insbesondere nicht nur für
gebrauchte Kfz spezifisch.
Die vertragliche Vereinbarung, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Bastlerfahrzeug handelt, läßt die Gewährleistungsrechte wegen § 442 BGB ebenfalls nicht entfallen. Denn auch diese Formulierung stellt eine unzulässige Verminderung der Verbraucherrechte nach § 475 BGB dar.
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