Fahrerflucht kann die Kaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht befreien.
Ein Alkohol- und Drogentest, der mehr als 22 Stunden nach dem Unfall durchgeführt wurde spricht nicht gegen eine Alkohol- bzw. Drogenfahrt, da er für das Unfallgeschehen am Vortag keine Aussagekraft hat.
Er hat sich entgegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB trotz eines Fremdschadens an zwei auf dem Gehweg befindlichen Metallpfosten in Höhe von 520,54 € vom Unfallort entfernt und erst am Abend des nächsten Tages die Polizei benachrichtigt, obwohl er den Unfall bemerkt hatte.
Der Kläger hat seine Aufklärungsobliegenheit auch vorsätzlich verletzt, da das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle nicht zu verlassen jedem Kraftfahrer bekannt ist.
Die Beklagte ist nicht gem. Ziff. E.7.2 der Bedingungen zur Leistung verpflichtet, denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass seine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich war.
Ein Alkohol- und Drogentest, der mehr als 22 Stunden nach dem Unfall durchgeführt wurde spricht nicht gegen eine Alkohol- bzw. Drogenfahrt, da er für das Unfallgeschehen am Vortag keine Aussagekraft hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger ist eine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung vorzuwerfen, da er eine vorsätzliche Unfallflucht gem. § 142 StGB begangen hat.Er hat sich entgegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB trotz eines Fremdschadens an zwei auf dem Gehweg befindlichen Metallpfosten in Höhe von 520,54 € vom Unfallort entfernt und erst am Abend des nächsten Tages die Polizei benachrichtigt, obwohl er den Unfall bemerkt hatte.
Der Kläger hat seine Aufklärungsobliegenheit auch vorsätzlich verletzt, da das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle nicht zu verlassen jedem Kraftfahrer bekannt ist.
Die Beklagte ist nicht gem. Ziff. E.7.2 der Bedingungen zur Leistung verpflichtet, denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass seine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich war.
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