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Schadensersatz aus einem Gebrauchtwagenkauf wegen heiß gelaufenem Motor

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Am 25.05.2010 kaufte der Kläger von dem Beklagten, der einen Fahrzeughandel betreibt, mit schriftlichem Vertrag einen Opel Corsa, Erstzulassung 28.11.2007, mit einer ungefähren Laufleistung von 41.700 KM, für 7.900,00 €.

Am 25.08.2010 blieb das Fahrzeug in Berlin-Spandau liegen, dabei war der Motor heiß gelaufen. Der Kläger beauftragte die Firma, die in unmittelbarer Nähe zum Ort des Liegenbleibens eine Werkstatt betreibt, mit der Instandsetzung. Nach Ausbau und Planschleifen des Zylinderkopfes stellt die Firma dem Kläger einen Betrag von 770,82 € unter dem 03.09.2010 in Rechnung, den der Kläger ausglich.

Mit Schreiben vom 04.01.2011 machte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten einen Minderungsanspruch in Höhe von 770,92 € geltend. Bei einer TÜV-Untersuchung durch die Firma und Autoservice hatte der Kläger für die Erneuerung einer Ölwannendichtung einen Betrag von 89,96 € zu zahlen.

Am 26.01.2011 zeigte das Fahrzeug einen größeren Wasserverlust. Die von dem Kläger wiederum beauftragte Firma stellte letztlich einen Haarriss im Zylinderkopf fest. Aufgrund einer für das Fahrzeug noch bestehenden Garantie hatte der Kläger lediglich einen Rechnung vom 22.02.2011 über 132,77 € zu zahlen.

Mit Schreiben vom 01.03.2011 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf die entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung als Schadensausgleich zu zahlen.

Der Kläger behauptet, seine Lebensgefährtin habe, nachdem der Wagen liegen geblieben sei, mehrfach versucht den Beklagten telefonisch zu erreichen. Zudem habe er, der Kläger, versucht, den Beklagten in seinem Gewerbebetrieb anzutreffen. Zu einem früheren Zeitpunkt habe er versucht, beim Beklagten einen Steinschlagschaden zu reklamieren. Hier sei er unwirsch abgewiesen worden.

Der Kläger vertritt die Auffassung, im Hinblick auf Alter und Laufleistung des Fahrzeuges und den aufgetretenen Mängeln sei eine Nachbesserungsmöglichkeit durch den Beklagten nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte habe ihn über die Mangelfreiheit getäuscht.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass dem Kläger keine Ansprüche zuständen, da er ihm vor Mangelbeseitigung keine Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.254,55 € zu.

Insbesondere kann sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 433 Absatz 1, 434 Absatz 1 Nr. 1,437 Nr. 3, 280 Absatz 1, 3, 281 Absatz 1,2, 440 BGB verlangen.

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gemäß den genannten Vorschriften ist entweder das Setzen einer angemessenen Frist zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung, §§ 281 Absatz 1, 439 BGB oder das ausnahmsweise Entfallen einer zuvorigen Nacherfüllung bzw. Fristsetzung hierzu, §§ 281 Absatz 2, 323 Absatz 2, 440 BGB.

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