Ein wörtliches oder tatsächliches Angebot der Arbeitskraft ist bei fehlender Einplanung des Arbeitnehmers am betreffenden Tag entbehrlich, wenn der Arbeitgeber einen täglichen Arbeitsplan über WhatsApp bis 20:30 Uhr des Vortags angekündigt und sich weitere Nachfrage verbeten hat.
ArbG Bielefeld, 22.04.2021 - Az: 1 Ca 231/21
ECLI:DE:ARBGBI:2021:0422.1CA231.21.00
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