Ein anderes gilt nur dann, wenn betriebliche Gründe diesem entgegenstehen. Der im zu entscheidenden Fall getätigte Einwand, dass die Mitarbeiter der radiologischen Klinik der ständigen praktischen Übung bedürfen, rechtfertigt keine Ablehnung, wenn die Arbeitnehmerin trotz der begehrten Verringerung der Arbeitszeit jeden Tag in der Praxis tätig ist.
ArbG Bielefeld, 30.04.2008 - Az: 4 Ca 2674/07
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