Kehrt eine Arbeitnehmerin nach einer dreijährigen Elternzeit zurück, so hat diese einen Anspruch auf eine Arbeitszeitverringerung und die genaue Bestimmung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Ein anderes gilt nur dann, wenn betriebliche Gründe diesem entgegenstehen. Der im zu entscheidenden Fall getätigte Einwand, dass die Mitarbeiter der radiologischen Klinik der ständigen praktischen Übung bedürfen, rechtfertigt keine Ablehnung, wenn die Arbeitnehmerin trotz der begehrten Verringerung der Arbeitszeit jeden Tag in der Praxis tätig ist.
Ein anderes gilt nur dann, wenn betriebliche Gründe diesem entgegenstehen. Der im zu entscheidenden Fall getätigte Einwand, dass die Mitarbeiter der radiologischen Klinik der ständigen praktischen Übung bedürfen, rechtfertigt keine Ablehnung, wenn die Arbeitnehmerin trotz der begehrten Verringerung der Arbeitszeit jeden Tag in der Praxis tätig ist.
ArbG Bielefeld, 30.04.2008 - Az: 4 Ca 2674/07
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


