Auch dann, wenn eine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird und die Arbeitsvertragsparteien polnisches Recht vereinbart haben, kommen die Vorschriften bezüglich der Sittenwidrigkeit sowie der Inhaltskontrolle zur Anwendung. Die Entlohnung einer polnischen
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ArbG Bielefeld, 02.12.2008 - Az: 3 Ca 2703/08
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