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Bei Abrufarbeitsverhältnis muss die Arbeit auch abgerufen werden!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn bei einer vertraglichen Vereinbarung einer Tätigkeit auf Abruf diese nicht abgerufen wird und der Arbeitnehmer zur Leistungserbringung

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ArbG Bielefeld, 25.06.2008 - Az: 3 Ca 1263/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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