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Kein finanzieller Ausgleich bei individueller Überschreitung der Wochenarbeitszeit eines Schulleiters

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Schulleiter, der aus eigener Einschätzung mehr arbeitet, als der Dienstherr von ihm verlangt, hat für diese selbst gewählte Mehrbelastung keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Eine ausgleichspflichtige Zuvielarbeit liegt nur dann vor, wenn der Dienstherr die zusätzliche Arbeitszeit tatsächlich angeordnet oder gebilligt hat - eine eigenverantwortliche Ausweitung der Dienstzeit reicht hierfür nicht aus.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Die Parteien stritten über die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter einen finanziellen Ausgleich für sogenannte Zuvielarbeit verlangen kann, wenn er über die gesetzlich festgelegte durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus Dienst verrichtet hat. Die für Beamte maßgebliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Wird diese überschritten, kommt grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in Betracht - vorrangig in Form von Freizeitausgleich, bei dessen Unmöglichkeit auch in Form eines finanziellen Ausgleichs.

Konkret betraf dies einen inzwischen in den Ruhestand getretenen Leiter einer staatlichen Grundschule in Niedersachsen, der an einer Studie zur Arbeitsbelastung von Lehrkräften teilgenommen und geltend gemacht hatte, aufgrund der einer Grundschule übertragenen Aufgaben deutlich mehr als die gesetzliche Wochenarbeitszeit gearbeitet zu haben. Nachdem eine Klage auf Freizeitausgleich in erster Instanz erfolglos geblieben war, begehrte der Kläger nach Eintritt in den Ruhestand einen finanziellen Ausgleich und war damit vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise erfolgreich.

Wie wird die Arbeitszeit von Lehrkräften rechtlich erfasst?

Die Arbeitszeit von Lehrkräften wird in Niedersachsen wie in den übrigen Bundesländern anhand der sogenannten Pflichtstundenzahl bemessen. Diese bezieht sich auf die zu erbringende Unterrichtszeit und ist der einzige Teil der Dienstleistung, der exakt vorgegeben werden kann. Die für außerunterrichtliche Tätigkeiten erforderliche Zeit - etwa für Unterrichtsvorbereitung, Korrekturarbeiten, Elterngespräche, Klassenkonferenzen, Pausenaufsichten sowie gegebenenfalls Leitungs- und Führungsaufgaben - hängt hingegen von individuellen Voraussetzungen, persönlichen Vorstellungen und einzelfallbedingten Faktoren ab und entzieht sich einer exakten Bemessung.

Mit der Festlegung der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden bestimmt der Dienstherr bei typisierender Betrachtungsweise zugleich, welcher Zeitanteil einer Lehrkraft für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen zur Verfügung steht. Dieses Regelungsmodell gilt gleichermaßen für Schulleiter und sonstige Funktionsstellen, bei denen in Abhängigkeit vom Umfang der übertragenen Zusatzaufgaben eine entsprechende Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung vorgesehen ist.

Besteht eine Befugnis zur eigenständigen Ausweitung der Dienstzeit?

Erweist sich die zur Verfügung stehende Zeit nach Auffassung der Lehrkraft als nicht ausreichend, um die außerunterrichtlichen Aufgaben zu bewältigen, ist sie gehalten, eine Überlastung anzuzeigen und die Wahrnehmung einzelner Aufgaben gegebenenfalls zurückzustellen. Der Lehrkraft steht demgegenüber keine Befugnis zu, eigenständig über eine Verlängerung ihrer individuellen wöchentlichen Dienstzeit zu entscheiden und hierfür vom Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich zu verlangen.

Diese Einschränkung gilt für Schulleiter in besonderer Weise, da diesen in großem Umfang die eigenverantwortliche Entscheidung über Modalitäten und Zeitpunkt der Aufgabenbewältigung obliegt und ihnen zudem die Möglichkeit eingeräumt ist, Teile ihrer Pflichten an andere Stellen zu delegieren. Wendet ein Schulleiter gleichwohl einen höheren Zeitanteil für die Bewältigung seiner Dienstaufgaben auf, etwa weil er dies zur Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen für erforderlich hält, beruht diese zusätzliche Inanspruchnahme nicht auf einer dem Dienstherrn zurechenbaren, ausgleichspflichtigen Heranziehung.

Wie hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden?

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des beklagten Landes das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die Annahme einer ausgleichspflichtigen Zuvielarbeit scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht zu den von ihm geltend gemachten Arbeitsstunden durch den Dienstherrn herangezogen worden ist. Die vom Kläger vorgetragene Dienstzeit beruht vielmehr auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung und entspricht nicht den Vorgaben des Dienstherrn.

Welche Bedeutung hat die unionsrechtliche Arbeitszeitrichtlinie für die Entscheidung?

Auf die Frage, ob die Arbeitszeit von Schulleitern oder sonstigen Lehrkräften nach den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gemessen werden müsste, kam es für den zu entscheidenden Rechtsstreit nicht an. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit steht dem Kläger unabhängig von der Beantwortung dieser Frage nicht zu, da es bereits an einer dem Dienstherrn zurechenbaren Heranziehung zu der geltend gemachten Arbeitszeit fehlte.


BVerwG, 17.09.2026 - Az: 2 C 19.25

Vorgehend: OVG Niedersachsen, 11.02.2025 - Az: 5 LC 193/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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