Reisende haben auch dann einen Anspruch auf
Minderung des Reisepreises wegen Baulärms, wenn der
Reiseveranstalter den
Reisenden zeitlich nach Vertragsschluss und vor Antritt der Reise darauf hinweist, dass in dem gebuchten Hotel während der Dauer der Reise mit
Baulärm zu rechnen ist und der Reisende die Reise dennoch antritt.
Die Information des Veranstalters über den Lärm ist hinsichtlich des Anspruchs des Reisenden unerheblich, weil die Vertragsparteien zumindest bei Vertragsschluss - stillschweigend - davon ausgegangen sind, dass es zu keiner Lärmbelästigung über das Maß hinausgehend, mit dem am Urlaubsort vernünftigerweise zu rechnen ist, kommen wird.
Der Veranstalter kann den
Reisevertrag nach Vertragsschluss nicht einseitig ändern. Der Umstand, dass die Reisenden die Reise dennoch angetreten haben, kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass sich der Reisende stillschweigend mit dem Baulärm als vertragsgemäß einverstanden erklärt hat.
Dem beklagten Reiseveranstalter ist ein pauschales Bestreiten von
Mängeln, die der klagende Reisende im Verfahren behauptet, nach § 138 Abs. 1 ZPO nicht möglich. Er ist vielmehr gehalten, sich bei seinen (damaligen) Leistungserbringern vor Ort, wie insbesondere seiner Reiseleitung sowie dem Hotelinhaber über die relevanten Vorgänge zu informieren.