Eine Mietminderung wegen einer Großbaustelle kommt bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung der Mietsache nicht in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen nicht über das für eine Großstadt übliche Maß hinausgehen und zudem mit der Bautätigkeit zu rechnen war, weil es sich um eine Baulücke handelte. Für eine solche unbebaute Fläche müssen Nachbarn des Grundstücks von vornherein mit der Bebauung und damit einhergehenden Immissionen rechnen.
Dabei bestimmt sich der vertraglich geschuldete Zustand nach den ausdrücklich oder konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen der Vertragsparteien. Dabei kann sich die geschuldete Beschaffenheit auch auf solche Umstände beziehen, die von außen auf die Mietsache unmittelbar einwirken, wie es etwa bei Immissionen der Fall ist.
Ohne besondere Anhaltspunkte ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Vertragsparteien eines Mietvertrages konkludent vereinbaren, dass für von außen einwirkende Umstände - wie etwa Immissionen eines Nachbargrundstücks - die Verhältnisse fortbestehen, die bei Abschluss des Mietvertrages vorherrschten. Denn der Vermieter kann derartige Umstände nicht beeinflussen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Miete angemessen gemindert, wenn die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt ist. Von einem Mangel der Mietsache ist auszugehen, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht.Dabei bestimmt sich der vertraglich geschuldete Zustand nach den ausdrücklich oder konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen der Vertragsparteien. Dabei kann sich die geschuldete Beschaffenheit auch auf solche Umstände beziehen, die von außen auf die Mietsache unmittelbar einwirken, wie es etwa bei Immissionen der Fall ist.
Ohne besondere Anhaltspunkte ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Vertragsparteien eines Mietvertrages konkludent vereinbaren, dass für von außen einwirkende Umstände - wie etwa Immissionen eines Nachbargrundstücks - die Verhältnisse fortbestehen, die bei Abschluss des Mietvertrages vorherrschten. Denn der Vermieter kann derartige Umstände nicht beeinflussen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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