Kinderlärm ist grundsätzlich sozialadäquat und hinzunehmen. Entsprechender Lärm, der bis 22 Uhr von Nachbarn vernommen werden kann, berechtigt die Nachbarn nicht zur Mietminderung. Bei Kleinkindern muss in besonderem Maß deren unzureichende Fähigkeit, verantwortungsbewusst zu agieren - also auch den Bewegungsdrang und die Lärmentwicklung zu zügeln und auf Nachbarn Rücksicht zu nehmen - berücksichtigt werden.
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AG Hamburg-Bergedorf, 11.11.2008 - Az: 409 C 285/08
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