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Keine Minderung oder Kündigung wegen Kinderlärm!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Kinderlärm ist grundsätzlich sozialadäquat und hinzunehmen. Entsprechender Lärm, der bis 22 Uhr von Nachbarn vernommen werden kann, berechtigt die Nachbarn nicht zur Mietminderung. Bei Kleinkindern muss in besonderem Maß deren unzureichende Fähigkeit, verantwortungsbewusst zu agieren - also auch den Bewegungsdrang und die Lärmentwicklung zu zügeln und auf Nachbarn Rücksicht zu nehmen - berücksichtigt werden.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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