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Bauarbeiten rechtfertigen Mietminderung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bauarbeiten berechtigen Mieter aufgrund ihrer typischen Begleiterscheinungen wie Lärm, Schmutz und der damit einhergehenden eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der Wohnung regelmäßug zu einer Mietminderung.

Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich etwas gegen die Beeinträchtigung wie zum Beispiel Lärm und Schmutz unternehmen kann oder nicht.

Aber nicht nur Bauarbeiten im und am Gebäude des Vermieters können eine Mietminderung auslösen. Auch Bauarbeiten in der Nachbarschaft berechtigen den Mieter bei entsprechenden Beeinträchtigungen zu einer Mietminderung (AG München, 01.02.2018 - Az: 472 C 18927/16; LG Berlin, 27.02.2014 - Az: 67 S 476/13; BayObLG, 04.02.1987 - Az: RE-Miet 2/86).

Ein Mieter ist jedoch nicht berechtigt, die Miete wegen Lärmbelästigungen, die durch Bauarbeiten in der Nachbarschaft entstehen, zu kürzen, wenn es für ihn bereits bei Vertragsschluss erkennbar war, dass es in Zukunft zu Bauarbeiten kommen wird (LG Berlin, 17.09.2012 - Az: 63 S 208/12; OLG Braunschweig, 18.10.2011 - Az: 1 U 68/10; AG Eckernförde, 27.04.2010 - Az: 6 C 670/09).

BeispieleDie Minderungsquote richtet sich je nach Beeinträchtigung und schwankt um 20%, wie die folgenden Beispiele verdeutlichen:

15% Mietminderung bei Bauarbeiten außerhalb der Wohnung (Lärm- und schmutzintensiv, jedoch nur zeitweise und mit wechselnder Intensität); 10% Mietminderung bei Bauarbeiten innerhalb der Wohnung (u.a. Auffräsen von Wänden zur Leitungs- und Rohrverlegung) (LG Berlin, 13.01.2004 - Az: 64 S 334/03)

22% Mietminderung bei monatelangen erheblichen Bauarbeiten in und am Haus (LG Hannover, 28.05.1986 - Az: 1 S 46/86)

25% Mietminderung, wenn infolge des Baulärms ein Öffnen der Fenster und eine normale Unterhaltung nicht möglich ist und es infolge der Bauarbeiten zu Erschütterungen in der Wohnung kommt (LG Darmstadt, 18.03.1983 - Az: 17 S 284/82)

15% Mietminderung, wenn zur Durchführung der Bauarbeiten das Gebäude eingerüstet und mit Planen verhangen wird, so daß der Balkon nicht nutzbar und die Wohnung abgedunkelt ist ( AG Hamburg, 24.08.1995 - Az: 38 C 483/95)

80% Mietminderung, wenn der Vermieter das Dachgeschoß ausbaut und der Mieter sich praktisch in der darunter liegenden Wohnung nicht mehr aufhalten kann, wegen Schmutz und Gestank. Außerdem kam es hier mehrfach zum Einbruch von Regenwasser, Hitzestauungen unter dem Plastikzeltdach und sogar zu einem Durchstoßen der Wohnungsdecke (LG Hamburg, 11.01.1996 - Az: 307 S 135/95).
Stand: 16.05.2019 (aktualisiert am: 27.04.2026)
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Ja, Bauarbeiten im direkten Umfeld können bei entsprechenden Beeinträchtigungen eine Mietminderung rechtfertigen (vgl. AG München, 01.02.2018 - Az: 472 C 18927/16; LG Berlin, 27.02.2014 - Az: 67 S 476/13; BayObLG, 04.02.1987 - Az: RE-Miet 2/86).
Wenn bei Abschluss des Mietvertrags bereits absehbar war, dass es künftig zu Baumaßnahmen in der Nachbarschaft kommen wird, besteht kein Anspruch auf Mietminderung (vgl. LG Berlin, 17.09.2012 - Az: 63 S 208/12; OLG Braunschweig, 18.10.2011 - Az: 1 U 68/10; AG Eckernförde, 27.04.2010 - Az: 6 C 670/09).
Die Quote hängt vom Grad der Beeinträchtigung ab. Während etwa 15 % bei zeitweisen Arbeiten üblich sein können, sind bei massiven Einwirkungen wie Schmutz, Gestank oder Unbewohnbarkeit deutlich höhere Sätze von bis zu 80 % möglich (vgl. LG Hamburg, 11.01.1996 - Az: 307 S 135/95).
Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerAlexandra Klimatos

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