Im vorliegenden Fall ging es um eine Minderung einer Mieterin, die der Vermieter als nicht berechtigt ansah und daher auf Zahlung der ausstehenden Miete klagte.
Hierzu wurde zunächst festgestellt, dass das Mietminderungsrecht nicht ausgeschlossen war, weil der Hinweis erfolgte, dass Bauarbeiten im Haus stattfinden und der mietvertraglichen Zusatz aufgenommen wurde, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde. Vertragliche Vereinbarungen, die ein Mietminderungsrecht ausschließen, sind unwirksam.
Hierzu wurde zunächst festgestellt, dass das Mietminderungsrecht nicht ausgeschlossen war, weil der Hinweis erfolgte, dass Bauarbeiten im Haus stattfinden und der mietvertraglichen Zusatz aufgenommen wurde, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde. Vertragliche Vereinbarungen, die ein Mietminderungsrecht ausschließen, sind unwirksam.
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LG Berlin, 13.01.2004 - Az: 64 S 334/03
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