Zwar gehört das
Rauchen in der selbstgenutzten Wohnung zum Mietgebrauch, sofern dem keine anderslautenden Vereinbarung entgegensteht. Der Mieter ist jedoch aufgrund des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme gehalten, einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Mitmietern zu ergreifen.
Erreicht die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß, kann dies gegebenenfalls sogar den Ausspruch einer
Kündigung des Mietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Störung des Hausfriedens rechtfertigen.
Der zum vertragsgemäße Gebrauch geeignete Zustand einer Mietswohnung kann - wenn dem keine anderslautende Vereinbarung entgegensteht - durch kettenrauchende Mitmieter über die nur unwesentliche Beeinträchtigung hinaus eingeschränkt sein und eine
Mietminderung von 3% rechtfertigen.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Mieter nachts nicht mit geöffnetem Fenster schlafen können, weil sonst aus der darunter liegenden Wohnung Zigarettenrauch in das Schlafzimmer dringen würde. Die Störung der
Nachtruhe durch Nikotingeruch stellt eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache dar, weil Mieter ihr machtlos, nicht vorhersehbar und während der Ruhezeiten ausgesetzt sind, die einen besonderen Schutz genießen. Vor diesem Hintergrund ist die zeitliche Häufigkeit der Störungen unerheblich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die dem Mieter überlassene Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
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