Zwar kann eine
Mietminderung auf durch
Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück begründet sein - jedoch dann nicht, wenn bereits bei Vertragsschluss mit solchen Beeinträchtigungen zu rechnen war.
Dies ist dann der Fall, wenn das Nachbargrundstück ein Gebäude mit erkennbar älterer Bausubstanz beherbergt. Hier muss grundsätzlich mit Bau- und Renovierungsarbeiten gerechnet werden.
Eine Minderung kann dann allenfalls für den Fall in Frage kommen, dass die Beeinträchtigungen hinsichtlich Zeitraum und Intensität das objektiv zu erwartende Maß übersteigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vorliegend musste der Mieter schon aufgrund des Alters der Nachbarbausubstanz mit Renovierungstätigkeiten rechnen, und zwar - geradezu typisch für so alte Gebäude - eben nicht nur mit gelegentlichen, sondern auch mit solchen, die länger währen.
Nicht gerechnet werden muss in der Nachbarschaft (auch) zu mittelalterlichen Gebäuden mit einer Zugangsunterbrechung oder einer dieser gleichkommenden Behinderung. Sie lag hier indes auch nicht vor.
Die Vermieterin traf keine besonderen Hinweispflichten auf eine mögliche oder zu erwartende Kirchenrenovierung. Sie musste bei Abschluss des
Mietvertrages insbesondere nicht damit rechnen, gegenüber der Geschäftsführung der Mieter hinsichtlich von Presseveröffentlichungen, soweit diese eine Renovierungsbedürftigkeit der M.-Kirche betrafen, etwa über einen „Wissensvorsprung“ zu verfügen. Die Vermieterin durfte davon ausgehen, dass sich der Mieter über die Umgebung lokal informiert hatte. Das gilt unabhängig davon, ob die Vermieterin wusste, dass die Geschäftführerin der Mieter nicht aus G. stammte.
Gerade Interessenten von auswärts nehmen regelmäßig vor einer Ansiedlung ihres Gewerbes eine Standortrecherche vor. Es ist nicht Aufgabe eines Vermieters, sich davon zu überzeugen, ob ein Mietinteressent die in dessen Interesse liegenden und öffentlich zugänglichen Informationen auch tatsächlich einholt.