Im vorliegenden Fall ging es um eine Dubai-Reise, bei der sich die Hotelanlage neben einer Großbaustelle befunden hatte, die über 24 Stunden am Tag betrieben wurde und von der erheblicher
Lärm ausging.
Die
Reisenden wollten daher eine
Minderung des Reisepreises von 30% durchsetzen - scheiterten aber vor Gericht.
Die Reisebeschreibung, die von der Reisende selbst vorgelegt wurde, enthielt den ausdrücklichen Hinweis „mit Bauaktivitäten muss gerechnet werden!“.
Hieraus ergibt sich, dass der
Veranstalter darauf
hingewiesen hat, dass vor Ort mit Bauaktivitäten und damit auch mit einer Baustelle und Baulärm gerechnet werden muss.
Die Reisenden hatten die
Reise gleichwohl trotz dieses Hinweises bei dem Veranstalter gebucht.
Es mag sein, dass die Reisenden bei Buchung der Reise nicht damit gerechnet hatten, dass es sich bei diesen „Bauaktivitäten“ um eine „Großbaustelle“ handelt.
Der Veranstalter haftet jedoch nicht für die Vorstellungen der Reisenden, sondern einzig und alleine für
Reisemängel, wobei auch eine Baustelle vor Ort einen Reisemangel darstellen kann, sofern der Veranstalter hierauf nicht hingewiesen hätte.
Nachdem der Veranstalter jedoch gerade auf „mögliche Bauaktivitäten vor Ort“ ausdrücklich hingewiesen hat, muss er nun für den Umstand, dass vor Ort tatsächlich solche Bauaktivitäten stattgefunden haben, auch nicht haften.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.