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Oderkonto

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sind bei einem Bankkonto mehrere Personen zeichnungs- und verfügungsberechtigt, so handelt es sich um ein Oderkonto. Üblicherweise wird ein Oderkonto von Ehepartnern eingerichtet, damit jeder Partner über das Konto verfügen kann. Alternativ hierzu können die Ehepartner sich aber auch gegenseitig für ein Einzelkonto oder mehrere Einzelkonten bevollmächtigen. Regelmäßig wird der auf jeden Verfügungsberechtigten entfallende Anteil am Guthaben als dessen Vermögen betrachtet.

Fällt auf diese Weise einem Partner Vermögen zu weil ein bestehendes Konto gewandelt wird, so liegt rechtlich eine Schenkung an den neuen Berechtigten vor. Wird der schenkungsteuerliche Freibetrag überschritten, so ist Schenkungssteuer zu bezahlen.

Wird ein Oderkonto auch nach einer Trennung von den Ehepartnern fortgeführt, so kann dies dem Lauf des Trennungsjahres entgegenstehen, da keine wirtschaftliche Trennung der Haushaltsführung erfolgt ist. Diese ist jedoch zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erforderlich.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Bei einem Oderkonto ist jeder Kontoinhaber einzeln verfügungsberechtigt. Dies wird häufig von Ehepartnern genutzt, wobei im Innenverhältnis der jeweilige Anteil am Guthaben als persönliches Vermögen des Berechtigten gilt.
Wird ein Einzelkonto in ein Oderkonto gewandelt, liegt darin eine Schenkung an den neuen Mitinhaber. Übersteigt dieser Vermögenszuwachs den persönlichen schenkungsteuerlichen Freibetrag, fällt Schenkungssteuer an.
Ja, die Fortführung eines Oderkontos nach der Trennung kann dem Lauf des Trennungsjahres entgegenstehen, da es der erforderlichen wirtschaftlichen Trennung der Haushaltsführung widerspricht.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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