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Erhöhte Pflichten beim Verdacht auf unredliche Vermögensverschiebungen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, müssen einander über den Bestand ihres Vermögens an dem für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebenden Stichtag Auskunft erteilen. Dagegen sind sie zur Auskunftserteilung über die vor diesem Stichtag erfolgende Vermögensentwicklung nur ausnahmsweise verpflichtet. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der Auskunftsberechtigte Anhaltspunkte für ein Verhalten des anderen Ehegatten darlegen kann, aus denen sich ergibt, dass dieser illoyale Vermögensverschiebungen vorgenommen hat.


OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - Az: 20 UF 154/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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