Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, müssen einander über den Bestand ihres Vermögens an dem für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebenden Stichtag Auskunft erteilen. Dagegen sind sie zur Auskunftserteilung über die vor diesem Stichtag erfolgende Vermögensentwicklung nur ausnahmsweise verpflichtet. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der Auskunftsberechtigte Anhaltspunkte für ein Verhalten des anderen Ehegatten darlegen kann, aus denen sich ergibt, dass dieser illoyale Vermögensverschiebungen vorgenommen hat.
OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - Az: 20 UF 154/00
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