Ein unverfallbares Anrecht des Arbeitnehmers auf einen vom Arbeitgeber als " Alterskapital " zugesagten Einmalbetrag unterliegt dem Zugewinnausgleich und nicht dem Versorgungsausgleich. Bei der Bewertung der zu erwartenden Kapitalleistung muss diese auf das Ehezeitende abgezinst werden. Ferner muss ein Risikoabschlag für den Fall vorgenommen werden, dass der Begünstigte den vereinbarten Auszahlungstermin nicht erlebt.
Anm. AnwaltOnline:
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BGH, 17.07.2002 - Az: XII ZR 218/00
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