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Zugewinnausgleich - Vom Arbeitgeber zugesagtes „Alterskapital“

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein unverfallbares Anrecht des Arbeitnehmers auf einen vom Arbeitgeber als " Alterskapital " zugesagten Einmalbetrag unterliegt dem Zugewinnausgleich und nicht dem Versorgungsausgleich. Bei der Bewertung der zu erwartenden Kapitalleistung muss diese auf das Ehezeitende abgezinst werden. Ferner muss ein Risikoabschlag für den Fall vorgenommen werden, dass der Begünstigte den vereinbarten Auszahlungstermin nicht erlebt.

Anm. AnwaltOnline:

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BGH, 17.07.2002 - Az: XII ZR 218/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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