Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDas Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft knüpft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit an; weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund gebieten die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
Es besteht - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Einigkeit dahingehend, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft und weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gebieten. Diese Auffassung wird auch von den weit überwiegenden Stimmen im Schrifttum geteilt.
Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass ein auf §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB gestütztes Verlangen des potentiellen Ausgleichsschuldners nach einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens den güterrechtlichen Schutz des § 1365 BGB aushöhlen würde und deshalb durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt werden müsste, ist diese Auffassung vereinzelt geblieben. Der Senat vermag ihr nicht zu folgen.
Zum einen ist nicht einzusehen, warum die abstrakte und regelmäßig ohnehin nur theoretische Möglichkeit, dass der potentielle Ausgleichsschuldner ein Gesamtvermögensgeschäft im Sinne von
§ 1365 BGB abschließen könnte, bereits dafür genügen soll, um in jedem Einzelfall die Durchsetzung des Rechts, nach dreijähriger
Trennungszeit die vorzeitige Aufhebung der
Zugewinngemeinschaft zu verlangen, durch eine im Gesetz nicht vorgesehene zusätzliche tatbestandliche Hürde zu erschweren. Zum anderen wäre das geforderte "berechtigte Interesse" als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die damit erstrebte güterrechtliche Sicherung nur partiell von Nutzen, weil der Weg zu einem Gesamtvermögensgeschäft im Sinne von § 1365 BGB in solchen Fällen frei wäre, in denen der potentielle Ausgleichsschuldner zu den ihm abverlangten Darlegungen bezüglich eines "berechtigten Interesses" in der Lage wäre und einen Beschluss nach
§ 1386 BGB herbeiführen könnte.
Der potentielle Ausgleichsgläubiger ist schließlich auch im Fall einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht schutzlos gestellt. Dabei kann offenbleiben, ob § 1365 BGB bei gleichzeitiger Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Zeitraum von der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bis zur Rechtskraft in der Leistungsstufe des dann aus dem Scheidungsverbund herauszulösenden und isoliert fortzuführenden
Zugewinnausgleichsverfahrens entsprechend angewendet werden kann.
Auf jeden Fall steht dem potentiellen Ausgleichsgläubiger die Möglichkeit eines Arrests zur Sicherung seiner Ausgleichsforderung zur Verfügung. Im Übrigen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller den Abschluss eines Gesamtvermögensgeschäftes im Sinne von § 1365 BGB beabsichtigen könnte, im vorliegenden Fall gerade nicht.