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§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Theresia DonathDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

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