Das Grundbuch steht mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang, wenn der Beklagte zwar als Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen, tatsächlich aber nicht Eigentümer geworden ist. Die Veräußerung vom 23.08.2005 ist vorliegend nicht wirksam geworden.
Bei der Verpflichtung im notariellen Kaufvertrag zur Übertragung des Eigentums am Grundstück T-Straße 133 in Köln-M handelt es sich um ein Rechtsgeschäft über das „Vermögen im Ganzen“ im Sinne des
§ 1365 Abs. 1 S. 1 BGB.
Dieses Rechtsgeschäft ist unwirksam, weil der Kläger die gemäß § 1365 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Zustimmung verweigert hat, § 1366 Abs. 4 BGB.
Die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB sind erfüllt. Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin X, leben im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft.
Von § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB werden Rechtsgeschäfte erfasst, durch die sich ein Ehegatte zur Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet. Zustimmungsbedürftig sind aber auch Rechtsgeschäfte über einzelne Gegenstände, wenn sie das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmachen.
Bei einer Veräußerung verschiedener Vermögensstücke kommt § 1365 BGB grundsätzlich erst bei dem das letzte größere Vermögensstück betreffenden Rechtsgeschäft zur Anwendung.
Bei engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang kann § 1365 BGB aber auch bei Verfügungen über mehrere Gegenstände gelten. Die Verfügungen müssen hierfür als einheitlicher Lebensvorgang erscheinen. Dafür ist aber ausreichend, dass die späteren Verfügungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den früheren Verfügungen aufbauen. Mehrere Einzelgeschäfte sind dann als Gesamtheit zu betrachten, wobei insbesondere der Wert der einzelnen Gegenstände, über die verfügt wird, zusammenzurechnen ist.
Damit wird den von der Ausnahmevorschrift des § 1365 BGB verfolgten Zwecken Rechnung getragen. Vornehmlich soll durch § 1365 BGB die wirtschaftliche Grundlage der Familie während der Ehe gewahrt, daneben aber auch das künftige Recht des Ehegatten auf Zugewinnausgleich geschützt werden.
Maßgeblich für die Vermögensbemessung ist der Zeitpunkt, in dem der Geschäftspartner seine Willenserklärung abgibt.
Auch die subjektiven Voraussetzungen von § 1365 BGB sind (vorliegend) erfüllt.
Dem Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes wird im Rahmen dieser Vorschrift dadurch Rechnung getragen, dass der von der Verfügung Begünstigte um den Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften wissen muss. § 1365 BGB enthält daher das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der positiven Kenntnis. Der Dritte muss wissen, dass das Rechtsgeschäft über einen Gegenstand das ganze oder nahezu das ganze Vermögen erfasst, oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt.
Falls erst mehrere Erwerbsvorgänge zusammen das Vermögen im Ganzen erfassen, muss jeder Erwerber um den Erwerb des Anderen wissen. Verlangt wird demnach, dass der Geschäftspartner weiß, dass die einzelne Verfügung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im sachlichen Zusammenhang mit anderen Einzelverfügungen steht und das „Gesamtgeschäft“ nahezu das gesamte Vermögen des Ehegatten betrifft.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis ist auch hier nicht die Vollendung des Rechtserwerbs, sondern derjenige der Verpflichtung.