Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Bei Geschäften unter nahen Angehörigen, die erkennbar den Sinn und Zweck haben, Vermögen dem Zugriff Dritter zu entziehen, spielen diese Aspekte insbesondere bei der nur geringfügigen Unterschreitung der üblichen 10 %-Grenze bei einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen keine ausschlaggebende Rolle.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Erwägungen festgestellt, dass die Veräußerung des Hausgrundstücks durch die Zeugin X. an den Beklagten unter Verstoß gegen die Vorschrift des
§ 1356 Abs. 1 BGB erfolgte.
Dabei ist das Landgericht ebenfalls zutreffend und in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Veräußerung dieses Grundstückes auf einem Gesamtplan beruhte, der auch die Veräußerung eines weiteren Grundstücks umfasste – sowie nach Ansicht des Senats außerdem die (teilweise) Übertragung des bei der Deutschen Bank Luxemburg eingerichteten Wertpapierdepots.
Mit guter und auch den Senat überzeugender Begründung hat das Landgericht die Umstände und dabei insbesondere den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse dargelegt, aus denen geschlossen werden kann, dass die Zeugin X. ihr gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen auf den Beklagten übertragen wollte.
Gegen diese Wertung spricht entgegen der Meinung des Beklagten nicht bereits, dass der Kläger mit seiner Klage lediglich die Unwirksamkeit der Veräußerung des Grundstückes in L. geltend macht. Bereits vorprozessual mit Schreiben vom 19.6.2009 hat der Kläger geltend gemacht, dass durch die Übertragung „zumindest“ der Immobilie S.straße, Köln, die Zeugin X. über ihr gesamtes Vermögen verfügt habe. Im gleichen Sinne hat er in erster Instanz vorgetragen und behauptet, dass von vornherein beabsichtigt gewesen sei, dass die Zeugin X. sich für das Scheidungsverfahren vermögenslos stelle.
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