Lebenspartner, die nicht verheiratet bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, müssen für den Todesfall vorsorgen. Denn gesetzlich ist ein nichtehelicher Lebenspartner ein Fremder. Nach dem Gesetz sind nur Ehepartner und die Verwandten erbberechtigt.
Nichteheliche Lebenspartner sind nicht vorgesehen und gehen ohne ein Testament schlicht leer aus.
Hieraus ergibt sich gerade hinsichtlich gemeinsamen Wohnraums ein erhebliches Problem - stirbt der Alleineigentümer, so hat der Lebenspartner keinerlei Ansprüche gegenüber den gesetzlichen Erben und muss nach Aufforderung das Haus umgehend räumen. Da kein Mietverhältnis vorliegt, greifen auch die Mieterschutzvorschriften nicht.
Wenn dem Partner ein Wohnrecht eingeräumt wurde, sieht die Lage besser aus, ebenso dann, wenn der verstorbene Partener die gemeinsame Wohnung gemietet hatte. Der überlebende Partner kann das Mietverhältnis fortsetzen, wenn die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war (§ 563 BGB).
Ein gültiges Testament oder ein Erbvertrag muss hier Abhilfe schaffen - ansonsten kann der Partner nicht Erbe werden. Eine Erbeinsetzung ist unproblematisch möglich, wobei der Grund für die Erbeinsetzung genannt werden sollte.
Nichteheliche Lebenspartner sind nicht vorgesehen und gehen ohne ein Testament schlicht leer aus.
Hieraus ergibt sich gerade hinsichtlich gemeinsamen Wohnraums ein erhebliches Problem - stirbt der Alleineigentümer, so hat der Lebenspartner keinerlei Ansprüche gegenüber den gesetzlichen Erben und muss nach Aufforderung das Haus umgehend räumen. Da kein Mietverhältnis vorliegt, greifen auch die Mieterschutzvorschriften nicht.
Wenn dem Partner ein Wohnrecht eingeräumt wurde, sieht die Lage besser aus, ebenso dann, wenn der verstorbene Partener die gemeinsame Wohnung gemietet hatte. Der überlebende Partner kann das Mietverhältnis fortsetzen, wenn die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war (§ 563 BGB).
Ein gültiges Testament oder ein Erbvertrag muss hier Abhilfe schaffen - ansonsten kann der Partner nicht Erbe werden. Eine Erbeinsetzung ist unproblematisch möglich, wobei der Grund für die Erbeinsetzung genannt werden sollte.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nein, nichteheliche Lebenspartner sind gesetzlich nicht erbberechtigt. Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag gehen sie im Todesfall leer aus, da nur Ehepartner und Verwandte ein gesetzliches Erbrecht besitzen.
Gehört die Immobilie allein dem Verstorbenen, haben nichteheliche Partner ohne Absicherung (z. B. Wohnrecht) keine Ansprüche und müssen die Wohnung räumen. War die Wohnung gemietet, kann der überlebende Partner das Mietverhältnis unter Umständen nach § 563 BGB fortsetzen, sofern sie Mittelpunkt der gemeinsamen Lebensführung war.
Ein Testament kann der Erblasser jederzeit ohne Wissen des Partners widerrufen. Ein notarieller Erbvertrag hingegen bindet die Partner und bietet eine verlässliche Absicherung, wobei Rücktrittsvorbehalte für das Scheitern der Beziehung explizit vereinbart werden sollten.
Da nichteheliche Lebenspartner kein gemeinschaftliches Testament errichten können, müssen sie Einzeltestamente verfassen. Es ist ratsam, den Grund für die Erbeinsetzung zu nennen, um dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit vorzubeugen.
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