Lebenspartner, die nicht verheiratet bzw. nicht in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, müssen für den Todesfall vorsorgen. Denn gesetzlich ist ein nichtehelicher Lebenspartner ein Fremder. Nach dem Gesetz sind nur
Ehepartner und die
Verwandten erbberechtigt.
Nichteheliche Lebenspartner sind nicht vorgesehen und gehen ohne ein
Testament schlicht leer aus.
Hieraus ergibt sich gerade hinsichtlich gemeinsamen Wohnraums ein erhebliches Problem - stirbt der Alleineigentümer, so hat der Lebenspartner keinerlei Ansprüche gegenüber den gesetzlichen Erben und muss nach Aufforderung das Haus umgehend räumen. Da kein Mietverhältnis vorliegt, greifen auch die Mieterschutzvorschriften nicht.
Wenn dem Partner ein Wohnrecht eingeräumt wurde, sieht die Lage besser aus, ebenso dann, wenn der verstorbene Partener die gemeinsame Wohnung gemietet hatte. Der überlebende Partner kann das Mietverhältnis fortsetzen, wenn die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war (
§ 563 BGB).
Ein gültiges Testament oder ein
Erbvertrag muss hier Abhilfe schaffen - ansonsten kann der Partner nicht Erbe werden. Eine Erbeinsetzung ist unproblematisch möglich, wobei der Grund für die Erbeinsetzung genannt werden sollte.
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