Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem sog. Ordnungssystem. Hiernach werden die Verwandten je nach Abstammung in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus, Erben 1. Ordnung verdrängen somit die Erben der 2. und fernerer Ordnung.
Zu den Erben 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, nichtehelichen Kinder sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, Enkel, Urenkel usw.).
Die Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers).
Die Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Tante, Onkel, Cousine, Cousin).
Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Innerhalb der Erben 1. Ordnung erfolgt die Erbfolge nach Stämmen. Jedes Kind des Erblassers bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm. Jeder Stamm erhält den gleichen Erbteil. Innerhalb eines Stammes gilt das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht, d.h. lebende Stammeltern schließen ihre Abkömmlinge aus und beim Vorversterben der Eltern rücken die Kinder nach. Enkel, Urenkel usw. des Erblassers erben hiernach nur dann, wenn ihre Eltern vorverstorben sind.
In der 2. Ordnung werden die Erben nach Linien bestimmt. Jeder Elternteil bildet mit seinen Nachkommen eine Linie. Jede Linie erbt zu gleichen Teilen. Innerhalb der Linien gilt ebenso wie bei den Erben 1. Ordnung das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht. Auch in der 3. Ordnung werden die Erben nach Linien bestimmt. Jeder Großelternteil bildet mit seinen Abkömmlingen eine Linie.
Ab der 4. Ordnung erbt die Person, die mit dem Erblasser gradmäßig näher verwandt ist (Gradualsystem). Der Grad der Verwandtschaft wird hierbei durch die Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt.
Gleiches Erbrecht für nichteheliche und eheliche Kinder
Die Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern gilt für alle Erbfälle, die sich seit dem 29. Mai 2009 ereignet haben. Das Gesetz sieht vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Für künftige Erbfälle nach der Verkündung der Neuregelung werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt.
Sie werden genau wie eheliche Kinder zu gesetzlichen Erben. Besonderheiten gelten für Erbfälle, die sich bereits vor dem Verkünden der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Ordnungssystem. Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Angehörige nachfolgender Ordnungen vollständig aus.
Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel). Zur 2. Ordnung gehören die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen). Die 3. Ordnung umfasst Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousinen).
Das Repräsentationsprinzip besagt, dass lebende Stammeltern ihre eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließen. Kinder eines Erben rücken erst nach, wenn der Elternteil vorverstorben ist (Eintrittsrecht).
Ja, für alle Erbfälle seit dem 29. Mai 2009 sind nichteheliche und eheliche Kinder gleichgestellt. Auch für Personen, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, gilt diese Gleichstellung in künftigen Erbfällen.
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