Der Anspruch auf Familienunterhalt richtet sich ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente, wenn ein Ehegatte stationär pflegebedürftig ist.
Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners. Solange die ungedeckten Heimkosten beider Eheleute aus dem Vermögen eines Ehegatten gedeckt werden können, kommt eine Inanspruchnahme der Kinder wegen Elternunterhalts aus übergegangenem Recht nicht in Betracht.
Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners. Solange die ungedeckten Heimkosten beider Eheleute aus dem Vermögen eines Ehegatten gedeckt werden können, kommt eine Inanspruchnahme der Kinder wegen Elternunterhalts aus übergegangenem Recht nicht in Betracht.
AG Ahaus, 08.09.2016 - Az: 12 F 101/16
ECLI:DE:AGAH:2016:0908.12F101.16.00
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