Ist eine Arbeitnehmerin ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage, die Betreuung ihrer Kinder zuverlässig zu gewährleisten und stellen die vom Arbeitgeber prognostizierten hieraus resultierenden Erschwernisse keine wesentlichen Beeinträchtigungen dar, so kann das überwiegende Interesse der Arbeitnehmerin an der Arbeitszeitverringerung durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorläufig realisiert werden. Die Entscheidung, die Erziehung der Kinder neben dem vormittäglichen Besuch des Kindergartens und der begrenzten Betreuung durch eine Tagesmutter für die Dauer einer wesentlichen Entwicklungsphase der Kinder selbst zu übernehmen, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu respektieren.
LAG Hamburg, 04.09.2006 - Az: 4 Sa 41/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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