Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich.
Dies ist in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren wegen der aktuell geltenden Rechtslage nur noch in Ausnahmefällen der Fall, da aufgrund des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes auch in der Hauptsache ein früher Termin stattfindet.
Wird ein Sorgerechtsantrag im Wesentlichen mit Streitigkeiten um den Kinderausweis und den Ferienumgang begründet und behauptet, die gemeinsame Tochter befinde sich während der Arbeitszeiten der Mutter alleine in der Wohnung, so ist dies als Anordnungsgrund nicht geeignet.
Die Begründung, das Kind befinde sich alleine in der Wohnung, erfolgte vorliegend vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter sich zuerst geweigert hatte, die Adresse der Tagesmutter mitzuteilen. Der Schluss des Antragstellers war jedoch nicht nachvollziehbar und als Anordnungsgrund nicht geeignet. Dies galt umso mehr, als sich die Eltern erst gut neun Monate zuvor über den dauerhaften Aufenthalt des Kindes bei der Mutter geeinigt hatten.
Dies ist in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren wegen der aktuell geltenden Rechtslage nur noch in Ausnahmefällen der Fall, da aufgrund des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes auch in der Hauptsache ein früher Termin stattfindet.
Wird ein Sorgerechtsantrag im Wesentlichen mit Streitigkeiten um den Kinderausweis und den Ferienumgang begründet und behauptet, die gemeinsame Tochter befinde sich während der Arbeitszeiten der Mutter alleine in der Wohnung, so ist dies als Anordnungsgrund nicht geeignet.
Die Begründung, das Kind befinde sich alleine in der Wohnung, erfolgte vorliegend vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter sich zuerst geweigert hatte, die Adresse der Tagesmutter mitzuteilen. Der Schluss des Antragstellers war jedoch nicht nachvollziehbar und als Anordnungsgrund nicht geeignet. Dies galt umso mehr, als sich die Eltern erst gut neun Monate zuvor über den dauerhaften Aufenthalt des Kindes bei der Mutter geeinigt hatten.
OLG Stuttgart, 30.09.2010 - Az: 16 WF 189/10
ECLI:DE:OLGSTUT:2010:0930.16WF189.10.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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