Ein Vermieter kann von seinem Mieter nicht verlangen, dass ein im
Garten des gemieteten Grundstücks für den Sohn errichtetes Spielhaus beseitigt wird, wenn der
Mietvertrag keine Vereinbarung zu Art und Umfang der Gartennutzung enthält.
Ein Kinder-Spielhaus stellt keine unzulässige bauliche Veränderung der Mietsache dar und überschreitet nicht die Grenzen des objektiv Erträglichen. Vielmehr handelt es sich um eine bloße zeitweise Umgestaltung des Gartens, die folgenlos beseitigt werden kann.