Gemäß
§ 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere
Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des
Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere
verhindert ist.
Die Verhinderung kann auf tatsächlicher Abwesenheit oder rechtlichen Ausschlusstatbeständen beruhen. Eine Verhinderung aus Rechtsgründen ist unter anderem gegeben, wenn der Hauptbetreuer von der Vertretung des Betreuten kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, etwa aus Gründen des § 181 BGB oder der §§
1908 i Abs. 1 Satz 1,
1795 BGB, oder wenn das Gericht ihm die Vertretungsmacht gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1,
1796 BGB entzieht (BGH, 11.01.2017 - Az:
XII ZB 305/16).
Dabei ist die Bestellung eines
Ergänzungsbetreuers nur dann veranlasst, wenn eine derartige Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.
Dies folgt allerdings nicht aus
§ 1896 Abs. 2 BGB, der normiert, dass die Betreuung dem Grunde nach und für den jeweiligen
Aufgabenkreis erforderlich sein muss. Denn die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers lässt die Betreuung und den Umfang des Aufgabenkreises unberührt (BGH, 25.05.2011 - Az:
XII ZB 283/10 und BGH, 19.12.2012 - Az:
XII ZB 241/12). Vielmehr ergibt es sich daraus, dass die Durchbrechung des in
§ 1897 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatzes der Einzelbetreuung (BGH, 11.01.2017 - Az:
XII ZB 305/16) nur bei einem entsprechend konkret absehbaren Bedarf für das Tätigwerden eines Ergänzungsbetreuers als weiterer Betreuungsperson auf der Grundlage des § 1899 Abs. 4 BGB gerechtfertigt ist.