Wird ein Ergänzungsbetreuer bestellt, so lässt dies die angeordnete Betreuung und den betroffenen Aufgabenkreis in seinem Umfang unberührt.
Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, so tritt jedoch der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des eigentlichen Betreuers. Für die restlichen Bereiche ist der eigentliche Betreuer weiterhin zuständig.
Ein solches Verfahren auf Bestellung eines Ergänzungsbetreuers fällt ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG.
Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, so tritt jedoch der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des eigentlichen Betreuers. Für die restlichen Bereiche ist der eigentliche Betreuer weiterhin zuständig.
Ein solches Verfahren auf Bestellung eines Ergänzungsbetreuers fällt ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG.
BGH, 19.12.2012 - Az: XII ZB 241/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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