Wird ein Ergänzungsbetreuer bestellt, so lässt dies die angeordnete Betreuung und den betroffenen Aufgabenkreis in seinem Umfang unberührt.
Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, so tritt jedoch der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des eigentlichen Betreuers. Für die restlichen Bereiche ist der eigentliche Betreuer weiterhin zuständig.
Ein solches Verfahren auf Bestellung eines Ergänzungsbetreuers fällt ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG.
BGH, 19.12.2012 - Az: XII ZB 241/12
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - bekannt aus:
Stiftung Warentest
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Bereits 398.795 Beratungsanfragen
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen)
Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...