Zwar sollen gemäß
§ 1816 und
§ 1818 BGB zunächst natürliche Personen und
Betreuungsvereine als
Betreuer in Betracht kommen. Jedoch ist die zuständige Betreuungsbehörde dann zum Betreuer zu bestellen, wenn keine natürliche Person und auch kein Betreuungsverein gefunden werden kann (§ 1818 Abs. 4 Satz 1 BGB). Da es sich hierbei um eine Auffangvorschrift handelt, die sicherstellen soll, dass in jedem Falle eine qualifizierte Betreuung gewährleistet ist, kommt somit jeder Grund für die Unmöglichkeit der Bestellung natürlicher Personen oder Vereine - auch ein zahlenmäßiger Mangel an geeigneten Betreuern - in Betracht.
Die Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde zur Betreuerin ist insofern dann geboten, wenn die Betreuungsbehörde im konkreten Fall keinen im Einzelfall geeigneten und übernahmebreiten Einzelbetreuer und auch keinen Betreuungsverein vorschlägt. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach
§ 26 FamFG gebietet es in diesem Fall nämlich nicht, selbst eigene umfangreiche Ermittlungen zur Suche eines geeigneten Betreuers anzustellen.
Die Bestellung der zuständigen Betreuungsbehörde kommt somit vor allem dann in Betracht, wenn umfangreiche Ermittlungen nach Personen oder Vereinen, die sich zur Übernahme der Betreuung bereitfinden, nicht mehr rechtzeitig möglich sind.
Es ist zudem Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden.
Im Übrigen muss die zuständige Betreuungsstelle - im Gegensatz zu natürlichen Personen und Vereinen - mit der Übernahme der Betreuung auch nicht einverstanden sein.