Der Vermieter kann für den Fall, dass keine Erben des Mieters auffindbar sind oder diese die Erbschaft ausgeschlagen haben, beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen, um das Mietverhältnis abzuwickeln (Bezahlung von Mietrückständen, Wohnungsauflösung, Rückgabe der Räumlichkeiten).
Der Antrag kann vom Nachlassgericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Nachlasswert sei voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichend. Auch kann die Nachlasspflegerbestellung nicht von einer Vorschussleistung des Vermieters abhängig gemacht werden.
Der Antrag kann vom Nachlassgericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Nachlasswert sei voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichend. Auch kann die Nachlasspflegerbestellung nicht von einer Vorschussleistung des Vermieters abhängig gemacht werden.
LG Köln, 03.07.2008 - Az: 11 T 160/08
ECLI:DE:LGK:2008:0703.11T160.08.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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