Im vorliegenden Fall lebte ein demenzkranker Betreuter auf eigenen Wunsch in einem Pflegeheim. Eine Rückkehr in die alte Wohnung strebte er nicht mehr an und war auch nicht zu erwarten. Für diese Wohnung war ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen.
Dieses Wohnrecht war von der früheren Lebensgefährtin und Wohnungseigentümerin für den Fall ihres Vorversterbens und mit der Maßgabe bestellt, dass das Wohnungsrecht nicht einem Dritten zur Ausübung überlassen werden dürfe und dass der Berechtigte Hausgelder und die anfallenden Nebenkosten insgesamt zu tragen habe.
Die
Betreuerin wollte nun die Bewilligung zur Löschung des Wohnrechts genehmigt haben, weil die zu tragenden Hausgelder und Nebenkosten ohne Nutzen vom Betreuten zu erbringen seien. Das Recht kann weder ausgeübt noch anderseitig verwendet werden, da eine Überlassung an einen Dritten nicht zulässig sei. Die derzeitigen Eigentümer lehnten eine Kapitalabfindung ab.
Gemäß §§
1908 i Abs. 1,
1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf der Betreuer zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück einer Genehmigung des
Betreuungsgerichts. Bei dem im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrecht des Betroffenen handelt es sich um eine besondere Art der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB), somit um ein Recht an einem Grundstück, über das die Beteiligte zu 1 nur mit gerichtlicher Zustimmung verfügen kann. Außerdem folgt die Genehmigungsbedürftigkeit aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 1907 Abs. 1 BGB, da die Aufgabe des Wohnungsrechts eine endgültige Wohnungsauflösung bedeutet und deshalb nach dem Schutzzweck des § 1907 BGB der
Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum gleichsteht. Da es sich bei der beabsichtigten Löschungsbewilligung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist über die gerichtliche Genehmigung vorab zu entscheiden (
§ 1831 BGB).
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