Eine Haftung für einen - vermeintlichen - Mietausfallschaden des
Betreuten seitens des
Betreuers kommt nicht in Betracht, wenn der Nachweis, dass der Betreuer zwischen der Unterbringung des Betreuten in einem Pflegeheim und dem Zeitpunkt des
Mietvertragsabschlusses wegen noch notwendiger Renovierungsarbeiten zu langsam gehandelt hat, nicht erbracht werden kann.
Die Beteiligten stritten vorliegend um diverse Forderungen - u.a. einen Mietausfallschaden.
Zu den einzelnen Punkten führte das Gericht aus:
a. Der von dem Kläger im Zusammenhang mit der Anschaffung von Textilien für den Betreuten geltend gemachte Anspruch in Höhe von € 164,06 besteht nicht.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagten am 8. Dezember 2009 bei einem Besuch im Pflegeheim mitgeteilt worden ist, dass der Betreute dort außer Schuhen fast keine Kleidung habe. Ebenso unstreitig ist es, dass die Beklagte an diesem Tage in dem Schrank des Betreuten im Pflegeheim außer Schuhen und einem Schlafanzug keine weiteren Textilien vorgefunden hat. Zwischen den Parteien steht auch nicht im Streit, dass die Beklagte am 6. Januar 2010 für den Betreuten Textilien zum Gesamtpreis von € 164,06 erwarb.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2017 war dem Kläger aufgegeben worden, näher darzulegen, wann und von wem der Sohn des Betreuten auf die fehlende Kleidung angesprochen worden ist, wann der Sohn des Betreuten aus dem Kleiderschrank des Betreuten eine Winterjacke, einen Wintermantel, eine Cordhose, einen Schal und Handschuhe geholt und wann der Sohn des Betreuten mit dem Betreuter ein Schuhgeschäft aufgesucht habe.
Der Kläger hat daraufhin u. a. vorgetragen, der Sohn des Betreuten sei im Winter 2009 - wohl im November - von der Stationsschwester darauf angesprochen worden, dass es dem Betreuten für die Jahreszeit an ausreichender Winterkleidung fehle. Daraufhin sei er - der Sohn des Betreuten - nach einem Blick in den Kleiderschrank des Betreuten im Heim nach Stadt1 gefahren und habe dort Wintersachen aus dem Kleiderschrank geholt.
Dieser Vortrag steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem unstreitigen Sachverhalt, dass die Beklagte am 8. Dezember 2009 bei einem Besuch im Pflegeheim im Schrank des Beklagten außer Schuhen und einem Schlafanzug keine weiteren Textilien vorgefunden hat. Letztendlich kann dies jedoch auf sich beruhen.
Es fehlt insoweit nämlich zumindest an einem Schaden des Betreuten. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sogenannten Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Dies setzt voraus, dass sich die Vermögenslage des Geschädigten objektiv verschlechtert hat; eine bloße Vermögensgefährdung genügt noch nicht. Ist der Kaufgegenstand den Kaufpreis wert, so kann ein Vermögensschaden darin liegen, dass der von dem schuldhaften Pflichtverstoß Betroffene in seinen Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Der Schadensersatzanspruch dient dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen; der Schadensbegriff ist mithin im Ansatz subjektbezogen. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.
Nach diesen Maßstäben ist ein Schaden des Betreuten im Streitfall nicht erkennbar. Dass die erworbenen Textilien ihr Geld nicht wert waren, hat der Kläger nicht behauptet. Ebenso wenig hat der Kläger vorgetragen noch ist es anderweitig ersichtlich, dass die Beklagte Textilien erworben hat, für die der Betreute von vornherein keine Verwendung hatte, wie dies etwa bei eindeutig zu großen oder zu kleinen Kleidungsstücken der Fall ist.
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