Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Das
Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist nicht wirksam, wenn die Frist des
§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 MHG nicht eingehalten wurde.
Der bisherige Mietzins war im vorliegenden Fall nicht seit einem Jahr vor Zugang des Mieterhöhungsverlangens unverändert geblieben, da der Vermieter zwischenzeitlich einen
Untermietzuschlag in Höhe von 10,- DM verlangt hatte.
Bei der Berechnung der Wartefrist des § 2 MHG sind lediglich Mieterhöhungen gemäß §§ 3 bis 5 MHG außer Betracht zu bleiben. Die Vereinbarung eines Untermietzuschlages und die damit einhergehende Erhöhung des Mietzinses fällt nicht hierunter und löst daher die Sperrfrist des § 2 MHG aus.