Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 402.996 Anfragen

Untermietzuschlag löst Sperrfrist des § 2 MHG aus

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist nicht wirksam, wenn die Frist des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 MHG nicht eingehalten wurde.

Der bisherige Mietzins war im vorliegenden Fall nicht seit einem Jahr vor Zugang des Mieterhöhungsverlangens unverändert geblieben, da der Vermieter zwischenzeitlich einen Untermietzuschlag in Höhe von 10,- DM verlangt hatte.

Bei der Berechnung der Wartefrist des § 2 MHG sind lediglich Mieterhöhungen gemäß §§ 3 bis 5 MHG außer Betracht zu bleiben. Die Vereinbarung eines Untermietzuschlages und die damit einhergehende Erhöhung des Mietzinses fällt nicht hierunter und löst daher die Sperrfrist des § 2 MHG aus.


AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 05.01.1996 - Az: 9 C 523/95

Quelle: Berliner Mieterbund

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Zeitung

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant