Entfernt sich ein Unfallverursacher nach angemessener Wartezeit vom Unfallort, so liegt keine Unfallflucht vor.
Vorliegend kam es abends auf der Autobahn zu einer Kollision mit der Leitplanke, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand. Der Fahrer benachrichtigte erst am Morgen darauf die Polizei. Da jedoch mindestens 22 Minuten an der Unfallstelle gewartet wurde, lag keine Unfallflucht vor, die die Versicherung dazu berechtigt hätte, den regulierten Schaden vom Versicherungsnehmer zurückzuverlangen. Bei Berücksichtigung des reinen Sachschadens, des Unfallortes und der Tageszeit ist eine Wartefrist von 15-20 Minuten ausreichend, so das Gericht. Auch die Meldung des Unfalls am anderen Tag war ausreichend.
Vorliegend kam es abends auf der Autobahn zu einer Kollision mit der Leitplanke, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand. Der Fahrer benachrichtigte erst am Morgen darauf die Polizei. Da jedoch mindestens 22 Minuten an der Unfallstelle gewartet wurde, lag keine Unfallflucht vor, die die Versicherung dazu berechtigt hätte, den regulierten Schaden vom Versicherungsnehmer zurückzuverlangen. Bei Berücksichtigung des reinen Sachschadens, des Unfallortes und der Tageszeit ist eine Wartefrist von 15-20 Minuten ausreichend, so das Gericht. Auch die Meldung des Unfalls am anderen Tag war ausreichend.
AG Homburg - Az: 7 C 327/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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