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Betreuerhaftung bei Aufhebung der Bewilligung von Pflegewohngeld

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Im vorliegenden Fall war es zur Aufhebung der Bewilligung von Pflegewohngeld gekommen, da sich durch eine nachträglich Vermögensüberprüfung aufgrund unrichtiger Angaben eines Betreuers eine Überschreitung der für die Bewilligung von Pflegewohngeld maßgeblichen Vermögensfreigrenze durch bestehende Lebensversicherungen ergab, die vom Betreuer nicht angegeben wurden. Daraufhin wurden gewährte Pflegewohngeldleistungen zurückgefordert.

Zu klären war die Frage, ob der Betreuer pflichtwidrig und grob fahrlässig gehandelt hat, wenn er seine Tätigkeit auf die bloße Auswertung der ihm vorgelegten Unterlagen beschränkt und keine eigenständige Überprüfung des der Beantragung von Pflegewohngeld zugrunde liegenden Sachverhalts vornimmt.

Das Gericht bejahte dies und führte hierzu aus:

Grobe Fahrlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des begünstigenden Verwaltungsaktes ist nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Es müssen einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sein. Das ist der Fall, wenn nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Dabei ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen.

Im Falle der fehlerhaften bzw. unvollständigen Angaben muss der Begünstigte nach seinen individuellen Umständen in der Lage gewesen sein, die Fehlerhaftigkeit der gemachten Angaben zu erkennen. Ihm muss also ohne weitere Überlegung klar gewesen sein, dass er dem betreffenden Umstand mitteilen musste. Eine schwere seelische Erkrankung oder fehlende intellektuelle Fähigkeiten sind als besondere Umstände im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie des Einsichtsvermögens des Beteiligten zu würdigen.

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