Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters des Antragsgegners vom 27. Januar 2021 anzuordnen,
ist als solcher nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch lediglich zum Teil Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid geht ins Leere.
Ziffern I und II der angegriffenen Verfügung sind nach §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der aktuellen Fassung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Dem trägt der als sinngemäß gestellt angesehene Antrag Rechnung.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, auf Antrag des Betroffenen auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Dies kommt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt.
Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Wird der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt.
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt im Hinblick auf die Auflage unter Ziffer I zu Lasten des Antragstellers aus, weil zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung deutlich Überwiegendes für deren Rechtmäßigkeit spricht, sodass es bei dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug verbleiben muss.
Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des angezeigten Aufzugs und der Anordnung einer ortsfesten Versammlung sind §§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021 in der ab dem 25. Januar 2021 geltenden Fassung.
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