Im vorliegenden Fall hatte das Gericht eine Fahrschulschließung aufgrund einer zu lockeren Ausbildung für rechtens erklärt. Der theoretische Unterricht hatte bei der Fahrschule nur auf dem Papier stattgefunden, womit der Inhaber hatte seine Pflicht zur ordnungsgemäßen theoretischen Ausbildung verletzte. Im konkreten Fall war den Fahrschülern zu Beginn der Ausbildung freigestellt worden, zum theoretischen Fahrunterricht zu erscheinen. Die vorgeschriebenen Theoriestunden wurden bescheinigt, obwohl der Schüler lediglich zu zwei Doppelstunden erschienen war. Aufgrund groben Pflichtverstoßes war ein einmaliger Verstoß ausreichend.
VG Arnsberg, 13.12.2006 - Az: 1 K 240/05
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


