Im vorliegenden Fall hatte das Gericht eine Fahrschulschließung aufgrund einer zu lockeren Ausbildung für rechtens erklärt. Der theoretische Unterricht hatte bei der Fahrschule nur auf dem Papier stattgefunden, womit der Inhaber hatte seine Pflicht zur ordnungsgemäßen theoretischen Ausbildung verletzte. Im konkreten Fall war den Fahrschülern zu Beginn der Ausbildung freigestellt worden, zum theoretischen Fahrunterricht zu erscheinen. Die vorgeschriebenen Theoriestunden wurden bescheinigt, obwohl der Schüler lediglich zu zwei Doppelstunden erschienen war. Aufgrund groben Pflichtverstoßes war ein einmaliger Verstoß ausreichend.
VG Arnsberg, 13.12.2006 - Az: 1 K 240/05
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