Der Antragsteller, der als Fahrlehrer für eine Fahrschule in Hamburg-XXX arbeitet, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung der Durchführung praktischen Fahrunterrichts im Rahmen nicht-berufsbezogener Ausbildungen sowie gegen die Verpflichtung, theoretischen Fahrunterricht als Fernunterricht durchzuführen.
Aus § 19 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365) folgt seit ihrer jüngsten Änderung durch die am Folgetag in Kraft getretene Verordnung vom 21. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 25) das Verbot, praktischen Fahrunterricht – außer für berufsbezogene Ausbildungen – durchzuführen. Theoretischer Fahrunterricht ist seitdem gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als Fernunterricht durchzuführen
Mit seinem Eilantrag vom 26. Januar 2021 wendet sich der Antragsteller gegen die vorgenannten Bestimmungen. Zur Begründung führt er an: Er sei in seinem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 GG verletzt. Zwar diene die Aussetzung des Präsenztheorieunterrichts sowie das Verbot der Ausbildung von Fahrschülern eines bestimmten Personenkreises dem legitimen Zweck, die Ausbreitung des Coronavirus in Hamburg einzudämmen. Ob dieses Ziel mithilfe des § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO erreicht werden könne, sei aber fraglich.
Es stelle sich die Frage, ob die Auflage der ausschließlichen Erteilung von Fernunterricht überhaupt erforderlich sei. Bisher seien den Fahrschulen seit Beginn der Pandemie immer mehr Restriktionen auferlegt worden: Ein Hygienekonzept habe erstellt und die Ausbildung von Fahrschülern habe reduziert werden müssen. Zudem sei eine Maskenpflicht eingeführt worden. Trotzdem habe es bislang keinen einzigen Fall der Ansteckung eines Fahrschülers oder Fahrlehrers gegeben. Die – bisher ergriffenen – milderen Maßnahmen seien demnach bereits erfolgreich gewesen. Dies werde auch dadurch deutlich, dass der Verordnungsgeber weder Schulen noch andere Bildungseinrichtungen dazu verpflichtet habe, Fernunterricht zu erteilen.
Da der Verordnungsgeber Verstöße gegen die Pflicht zur Erteilung von Fernunterricht nicht bußgeldbewehrt habe, stelle sich die Frage, ob er ein ernsthaftes Interesse an dieser Beschränkung habe. Gegen die Erteilung von Fernunterricht spreche zudem, dass in vielen Fahrschulen sowie bei Fahrschülern die technischen Voraussetzungen für dessen Durchführung nicht vorlägen. Innerhalb der Gültigkeit der Verordnung bis zum 14. Februar 2021 könnten diese auch nicht geschaffen werden.
Die Regelung in § 19 Abs. 3 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, praktischen Fahrunterricht nur für berufsbezogene Ausbildungen zuzulassen, sei diskriminierend. Es sei nicht ersichtlich, wieso Personen, die ihre
Fahrerlaubnis aus privaten Gründen erwerben wollten, ausgeschlossen seien. Dass gerade im Rahmen berufsbezogener Ausbildung weniger stark gefährdete Personen teilnähmen oder diese eine geringere Gefahr für Dritte darstellten, sei nicht ersichtlich. Während sich bei der Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sowie in Bussen und Bahnen sehr viel mehr Menschen in einem Fahrzeug aufhielten, seien die Kontakte im Fahrunterricht zeitlich begrenzt und nachvollziehbar.
Der Antragsteller gibt an, durch die Regelungen massiv in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt zu sein. Fahrlehrer würden überwiegend nach geleisteten Stunden bezahlt. Diese reduzierten sich nunmehr vollständig, was Kurzarbeit zur Folge habe. Während Fahrlehrer, die vor allem berufsbezogene Ausbildungen durchführten, arbeiten dürften, müsse er auf Arbeit und Gehalt verzichten. Die Ungleichbehandlung – auch in Bezug auf Schulen und andere Bildungseinrichtungen – sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Der Antragsteller beantragt,
§ 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass Präsenzunterricht nach wie vor unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, 3a und 3, Sätze 3 ff. HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zulässig ist und dass die Ausbildung auch von Fahrschülern möglich ist, die nicht unter die Gruppe „berufsbezogene Ausbildung“ fallen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass die in § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO normierten Regelungen angesichts der Gefahr des Verlustes der Kontrolle über die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens und des Auftretens einer neuen gefährlichen Mutation sowie der damit verbundenen Gefahr der Übersteigung der Kapazitätsgrenzen im Gesundheitssystem eine notwendige rechtmäßige Schutzmaßnahme darstellten. Sofern der Antragsteller vorgebe, dass es keine Erkenntnisse über Infektionen im Rahmen des theoretischen und praktischen Fahrunterrichts gebe, könne aus diesem Umstand jedoch nicht geschlossen werden, dass dort keine Infektionen aufträten. Infektionen könnten ungeachtet der vom Antragsteller benannten Sicherheitsvorkehrungen auch auf dem Weg zur Fahrschule und von ihr zurück – beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln – erfolgen.
Sofern vorgetragen werde, dass es einer Fahrschule ohne ausreichenden Vorlauf nicht möglich sei, die technischen Voraussetzungen für Online-Angebote vorzuhalten, werde darauf hingewiesen, dass für solche Angebote lediglich ein Computer mit Internetzugang sowie die Nutzung eines üblichen Softwareprogramms wie Skype, Teams oder Webex erforderlich sei. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur habe bereits zu Beginn der Pandemie im März 2020 darauf hingewiesen, dass E-Learning vorübergehend zur Fahrerschulung eingesetzt werden könne. Das Argument, dass die Umstellung nun überraschend komme, sei bei dem Anhalten der pandemischen Lage im Bundesgebiet seit fast elf Monaten wenig überzeugend, zumal die Antragsgegnerin eines der letzten Länder gewesen sei, dass den Präsenzunterricht in Fahrschulen untersagt habe. Dem Antragsteller sei es im Übrigen möglich, Fahrunterricht den Personengruppen anzubieten, für die dieser noch gestattet sei. Es sei zu berücksichtigen, dass praktischer Fahrunterricht für die Personengruppe, die die Fahrerlaubnis zur beruflichen Ausbildung benötige, weniger verzichtbar sei, als für andere Personengruppen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Hinblick auf den Hauptantrag bereits unzulässig.
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