Der Antragsteller wendet sich gegen die Verpflichtung, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs eine FFP2-Maske tragen zu müssen.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Der wörtlich auf die Aufhebung der FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr gerichtete Antrag ist bereits unzulässig. Der Antragsteller kann dieses Ziel im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht erreichen, da dies zu einer Umgehung der nur im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO bestehenden Möglichkeit zur Unwirksamkeitserklärung untergesetzlicher Normen bzw. der insoweit eröffneten gerichtlichen Befugnisse zur vorläufigen Außervollzugsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO führen würde. In Hamburg ist dieser Rechtsweg allerdings mangels Öffnungsklausel im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht eröffnet.
Die Kammer legt den Antrag unter Berücksichtigung des von dem Antragsteller verfolgten Begehrens nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO deshalb als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus, mit dem Ziel die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, Verstöße des Antragstellers gegen die sich aus § 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ergebende Maskenpflicht sanktionsfrei zu dulden. Die Ausführungen in der Antragsschrift belegen, dass es dem Antragsteller auch um die Klärung der individuellen Verbindlichkeit der Norm geht und nicht bloß um eine – nicht statthafte – abstrakte Normenkontrolle.
Das Vorbringen des Antragstellers, dass mit der rechtlichen Prüfung der FFP2-Maskenpflicht auch die in den Beförderungsbedingungen des HVV vorgesehene Vertragsstrafe überprüft werden müsse, wertet die Kammer nicht als eigenständigen Streitgegenstand. Vielmehr wird sein Vortrag dahingehend verstanden, dass die Wirksamkeit der in den Beförderungsbedingungen des HVV vorgesehenen Vertragsstrafe im Sinne eines unselbstständigen Annexes von der Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO abhängig sein dürfte. Sofern der Antragsteller aber die Wirksamkeit der Beförderungsbedingungen des HVV als gesonderten Streitgegenstand geltend machen möchte, wird darauf hingewiesen, dass hierfür nicht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG gegeben ist, da es sich hierbei nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Verpflichtung, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs eine FFP2-Maske zu tragen, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Regelung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht mit dem erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die Anordnung beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Sie wird von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und begründet auch im Einzelfall des Antragstellers keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff.
Es bestehen im Eilverfahren auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maskenpflicht. Die Anordnung ist zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen.
Da bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde, kam es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.