Es gehört zu einer sorgfältigen Betriebsorganisation, Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, um bei längeren Krankheitsfällen eines Mitarbeiters Gesetzesverstößen bei der Handhabung von roten Dauerkennzeichen vorzubeugen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV können rote Kennzeichen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.
Die Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV orientiert sich am Schutzzweck der Norm.
Rote Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens soll einen Antragsteller, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl nicht zugelassener Kraftfahrzeuge zu tun hat, davon entlasten, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen zu müssen.
Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Dem Inhaber der Erlaubnis wird nämlich gestattet, autonom über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs zu befinden, soweit er seinen Dokumentationspflichten hinsichtlich des Fahrzeugscheinhefts und des Fahrtenverzeichnisses genügt. Dies kann unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer haben.
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