Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.605 Anfragen

Böller im Dixi-Klo rechtfertigt sofortige Kündigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Einsatz von Feuerwerkskörpern gegen einen eingesperrten Arbeitskollegen stellt einen tätlichen Angriff und eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, die eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Ob das Geschehen vorsätzlich oder versehentlich erfolgte, ist dabei unerheblich, wenn die objektive Gefährlichkeit des Verhaltens erkennbar war. Auch eine langjährige Betriebszugehörigkeit kann bei einem solchen Fehlverhalten das Überwiegen des Beendigungsinteresses des Arbeitgebers nicht aufwiegen.

Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar und ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Der Arbeitgeber ist nicht nur gegenüber allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind. Er hat darüber hinaus ein legitimes eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch körperliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Arbeitskräfte nicht durch Verletzungen ausfallen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Signalwirkung ein Absehen von einer Kündigung auf die übrigen Belegschaftsmitglieder hätte.

Für die Eignung als wichtiger Grund kommt es nicht allein auf die subjektive Vorstellung des Handelnden an. Maßgeblich ist vielmehr die objektive Gefährlichkeit des Verhaltens und die Frage, ob der Arbeitnehmer mit dem Eintritt erheblicher Verletzungen hätte rechnen müssen. Dass ein nicht sachgerechter Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, ist allgemein bekannt. Dies gilt erst recht, wenn das Verhalten so gestaltet ist, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- oder Fluchtmöglichkeit verbleibt.

Vorliegend hatte ein Vorarbeiter gemeinsam mit einem Kollegen einen Feuerwerkskörper im Bereich einer besetzten mobilen Toilettenkabine zur Explosion gebracht. Selbst nach der eigenen Schilderung des Kündigungsempfängers - wonach der Böller lediglich an der Außentür angebracht und nicht aktiv in die Kabine geworfen worden sei - hätte mit erheblichen Verletzungen gerechnet werden müssen: Beim Öffnen der Tür zur Flucht wäre dem Betroffenen der Feuerwerkskörper entgegengekommen. Die tatbestandliche Eignung zur Begründung eines wichtigen Grundes bestand damit unabhängig davon, welcher Geschehensablauf im Einzelnen zutraf.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe! Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Antwort
Verifizierter Mandant