Verletzt eine Radfahrerin beim Linksabbiegen die Vorfahrt des entgegenkommenden Fahrzeugverkehrs, trägt sie die alleinige Haftung für einen hierbei entstandenen Unfall - die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw tritt vollständig zurück. Der durch das Unfallgeschehen geschockte Pkw-Fahrer hat Anspruch auf Schmerzensgeld, während eigene Schadensersatzansprüche der Radfahrerin mangels haftungsbegründenden Beitrags des Fahrers vollständig entfallen.
Bei einem eindeutigen, ins Gewicht fallenden Vorfahrtsverstoß eines volljährigen Radfahrers tritt diese allgemeine Betriebsgefahr des beteiligten Kraftfahrzeugs vollständig zurück, sodass der Pkw-Fahrer im Ergebnis mit 0 % an der Haftung beteiligt ist. Der Vertrauensgrundsatz erlaubt es dem Pkw-Fahrer, bis zu dem Moment, in dem für ihn erkennbar ein verkehrswidriges Verhalten des anderen Beteiligten eingeleitet wird, auf ein ordnungsgemäßes Verhalten des Radfahrers zu vertrauen.
Haftungsverteilung bei Vorfahrtsverletzung durch Radfahrer
Bei Verkehrsunfällen zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ist im Rahmen der Haftungsabwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang die allgemeine Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gegenüber einem schuldhaften Fehlverhalten des Radfahrers zurücktritt. Ein schuldhaftes Fehlverhalten eines Unfallbeteiligten oder eine durch entsprechendes Fehlverhalten erhöhte Betriebsgefahr kann einem Beteiligten nur zugerechnet werden, wenn die entsprechenden Tatsachen bewiesen oder unstreitig sind.Vorfahrtspflicht des linksabbiegenden Radfahrers
Ein Radfahrer, der eine vorfahrtsberechtigte Hauptstraße überquert, um nach links abzubiegen, hat die Vorfahrt des entgegenkommenden Fahrzeugverkehrs zwingend zu beachten (§§ 8, 9 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 StVO). Kommt es dabei zur Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Pkw, liegt hierin ein eindeutiger und schuldhafter Verkehrsverstoß des Radfahrers, der die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der StVO begründet. Entscheidend ist dabei, ob der Radfahrer bei auch nur geringer Aufmerksamkeit den herannahenden Fahrzeugverkehr hätte wahrnehmen können und müssen - was bei einer belebten Hauptstraße und einem erkennbar beleuchteten Fahrzeug grundsätzlich anzunehmen ist.Schock als ersatzfähige Gesundheitsverletzung
Erleidet der Pkw-Fahrer infolge des Unfallgeschehens einen Schock - etwa weil er unmittelbar miterlebt, wie der Unfallgegner von seinem Fahrzeug erfasst und erheblich verletzt wird -, stellt dies eine ersatzfähige Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, sofern diese Beeinträchtigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Maßgeblich ist, ob die psychische Reaktion als nachvollziehbare Folge des Unfallerlebnisses einzuordnen ist; die Diagnose durch einen Allgemeinmediziner - auch ohne psychiatrische oder psychologische Facharztqualifikation - kann dabei als ausreichende Grundlage für die Feststellung einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung genügen.Schmerzensgeld: Ausgleichs- statt Genugtuungsfunktion
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 BGB kommt der Genugtuungsfunktion dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn der Schädiger selbst schwere Verletzungen erlitten hat und kein vorsätzliches, sondern nur fahrlässiges Fehlverhalten vorliegt. Im Vordergrund steht in einem solchen Fall die Ausgleichsfunktion. Führt der erlittene Unfallschock zu einer Arbeitsunfähigkeit von etwa fünf Tagen, ist ein Schmerzensgeld von 500 € an der oberen Grenze des Angemessenen, aber vertretbar.Betriebsgefahr des Pkw tritt vollständig zurück
Die dem Kraftfahrzeug nach § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnende allgemeine Betriebsgefahr führt grundsätzlich zu einem Haftungsanteil des Fahrzeughalters. Von einer Erhöhung dieser Betriebsgefahr durch eigenes Fehlverhalten des Fahrers ist jedoch nur dann auszugehen, wenn entsprechende Tatsachen bewiesen sind. Kann - auch nach sachverständiger Unfallrekonstruktion - weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch ein sonstiger Verkehrsverstoß des Fahrers festgestellt werden, verbleibt es bei der allgemeinen Betriebsgefahr.Bei einem eindeutigen, ins Gewicht fallenden Vorfahrtsverstoß eines volljährigen Radfahrers tritt diese allgemeine Betriebsgefahr des beteiligten Kraftfahrzeugs vollständig zurück, sodass der Pkw-Fahrer im Ergebnis mit 0 % an der Haftung beteiligt ist. Der Vertrauensgrundsatz erlaubt es dem Pkw-Fahrer, bis zu dem Moment, in dem für ihn erkennbar ein verkehrswidriges Verhalten des anderen Beteiligten eingeleitet wird, auf ein ordnungsgemäßes Verhalten des Radfahrers zu vertrauen.
Schutzbereich des § 20 StVO erfasst keine vorfahrtsverletzenden Radfahrer
§ 20 Abs. 1 StVO verpflichtet Kraftfahrer, an haltenden Linienbussen nur vorsichtig vorbeizufahren; bei eingeschaltetem Warnblinklicht und ein- oder aussteigenden Fahrgästen ist Schrittgeschwindigkeit geboten (§ 20 Abs. 4 StVO). Der Schutzbereich dieser Norm erfasst jedoch ausschließlich Fahrgäste des Busses, die beim Ein- und Aussteigen gefährdet werden können. Ein Radfahrer, der in größerer Entfernung vom haltenden Bus unter Verletzung von Vorfahrtsregeln eine bevorrechtigte Hauptstraße zum Linksabbiegen überquert, kann sich hingegen nicht auf den Schutzzweck des § 20 StVO berufen.Widerklage des Radfahrers scheitert an überwiegendem Mitverschulden
Zwar sind die Voraussetzungen einer grundsätzlichen Haftung des Pkw-Fahrers nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG dem Grunde nach erfüllt, da die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht entfällt. Jedoch muss sich der Radfahrer nach § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB sein überwiegendes, subjektiv schwerwiegendes Mitverschulden entgegenhalten lassen. Überwiegt - wie bei einem groben Vorfahrtsverstoß - das Eigenverschulden des Radfahrers derart, dass die Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurücktritt, entfallen Schadensersatzansprüche des Radfahrers gegen den Pkw-Fahrer insgesamt. Widerklagebegehren auf Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden sind in einem solchen Fall abzuweisen.
OLG Oldenburg, 31.07.2014 - Az: 1 U 19/14
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