Nur wenn für den Autofahrer deutliche erkennbare Ermüdungserscheinungen vorlagen, die ihn von der Weiterfahrt abhalten müssten, kann für den Fall des Einschlafens am Steuer ein grob fahrlässiges Verhalten angenommen werden.
Es lässt sich jedoch nicht auf vom Betroffenen verspürte deutliche Ermüdungserscheinungen schließen, wenn er auf der Autobahn eine Pause macht und dann eine Cola trinkt, die er bereits bei Fahrtantritt mitgenommen hatte.
Eine Leistungsbefreiung der Kaskoversicherung hinsichtlich des bei der Weiterfahrt durch Einschlafen am Steuer verursachten Unfalls kommt daher nicht in Betracht.
Es lässt sich jedoch nicht auf vom Betroffenen verspürte deutliche Ermüdungserscheinungen schließen, wenn er auf der Autobahn eine Pause macht und dann eine Cola trinkt, die er bereits bei Fahrtantritt mitgenommen hatte.
Eine Leistungsbefreiung der Kaskoversicherung hinsichtlich des bei der Weiterfahrt durch Einschlafen am Steuer verursachten Unfalls kommt daher nicht in Betracht.
LG Rostock, 05.04.2001 - Az: 3 O 144/00
ECLI:DE:LGROSTO:2001:0405.3O144.00.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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