Ein
Kreuzfahrtreisender ist durch die Schiffsführung darauf hinzuweisen, dass es zu unerwartet heftigen Schiffsbewegungen bei unauffälligen Seegang kommen kann, sofern dies bekannt ist. Andernfalls kann dies zu einer Haftung der
Reiseveranstalterin und des Schiffskapitäns führen.
Im vorliegenden Fall klagte die private Krankenkasse nach einem Sturz ihres Versicherten den Schiffskapitän sowie die Reiseveranstalterin auf Kostenerstattung und bekam Recht.
Hier lag eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Kapitäns vor. Denn bei unauffälligem Wetter und unauffälliger See kann ein Reisender darauf vertrauen, dass das Schiff so keine erheblichen und abrupten und plötzlichen Bewegungen macht, dass es den sicheren Stand sowohl im Sitzen als auch im Stehen nehmen kann.
Ist der Schiffsführung bekannt oder hätte diese zumindest wissen müssen, dass das Schiff bei solcher Wetterlage beispielsweise durch eine besonders hohe Welle eine erhebliche Bewegung machen kann, so müssen die
Reisenden darauf hingewiesen werden.
Da dies hier nicht erfolgt war, ergab sich die Haftung aus Art. 3 Abs. 2 des Athener Übereinkommens, welche inhaltsgleich mit der Haftung aus dem Reisevertragsrecht bzw. aus Delikt wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ist. Diese Haftung war im vorliegenden Fall aber wegen Art. 14 des Übereinkommens ausgeschlossen.