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Nächtliche Ausgangsbeschränkung im Märkischen Kreis voraussichtlich rechtswidrig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das VG Arnsberg hat einem Eilantrag gegen die durch Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises vom 08.04.2021 erlassene Ausgangsbeschränkung (täglich von 21 Uhr bis 5 Uhr) stattgegeben. Zur Begründung führt die mit drei Richtern besetzte Kammer aus, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung.

Zwar verfolge die Ausgangsbeschränkung angesichts der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens im Märkischen Kreis (bei einer aktuellen 7-Tages-Inzidenz von über 200) einen legitimen Zweck und stelle auch grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung durch Kontaktreduzierung dar.

Allerdings stelle das Infektionsschutzgesetz in seiner derzeitigen Fassung für die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen hohe Anforderungen. Danach seien solche nur zulässig, sofern ansonsten – auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen – eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens „erheblich“ gefährdet wäre. Das allerdings habe der Märkische Kreis in seiner Allgemeinverfügung nicht hinreichend dargelegt.

Es spreche vielmehr Vieles für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung. Ohnehin seien private Kontakte im Kreisgebiet bereits zuvor sowohl im öffentlichen wie im privaten Raum stark eingeschränkt worden. Da nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zudem zahlreiche Ausbrüche in Privathaushalten, Kindertageseinrichtungen und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld stattfänden, habe der Kreis begründen müssen, warum gerade private Kontakte zur Nachtzeit im Kreisgebiet einen ins Gewicht fallenden Anteil am gesamten Infektionsgeschehen haben sollen. Daran fehle es jedoch.

Ein entscheidender Einfluss (bloß) nächtlicher Ausgangsbeschränkungen sei auch nicht offenkundig. Studien kämen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen. Schließlich sei die Annahme des Kreises, die nächtliche Ausgangsbeschränkung erleichtere Kontrollen, angesichts der Vielzahl und Reichweite der in der Verfügung geregelten Ausnahmen zweifelhaft.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem OVG Nordrhein-Westfalen erhoben werden.


VG Arnsberg, 13.04.2021 - Az: 6 L 286/21

ECLI:DE:VGAR:2021:0413.6L286.21.00

Quelle: PM des VG Arnsberg

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